Alleinarbeit in der Schweiz: Was Arbeitgeber wissen müssen
Was gilt bei Alleinarbeit? VUV, Arbeitsgesetz und Suva-Merkblatt im Überblick: Gefährdung beurteilen, Überwachung wählen, Mitarbeitende anhören.
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Vorweg: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er fasst die allgemeinen Pflichten zusammen, wie sie in den Verordnungen und in den Publikationen der Suva stehen. Für deinen Betrieb gilt, was die Beurteilung der konkreten Tätigkeiten ergibt. Zieh dafür deine Sicherheitsfachperson, die Suva oder das kantonale Arbeitsinspektorat bei.
Der Hauswart, der abends allein die Heizungsanlage prüft. Die Servicetechnikerin beim Kunden. Der Laborant, der eine Messreihe zu Ende bringt. Der Forstwart, der allein im Gelände unterwegs ist. Alleinarbeit ist in vielen Branchen Alltag. Sie ist nicht verboten, aber sie hat ein besonderes Risiko: Wenn etwas passiert, ist niemand da, der es merkt.
Was als Alleinarbeit gilt
Die Suva definiert es im Merkblatt „Alleinarbeit kann gefährlich sein“ (44094) so: Eine Person gilt als allein arbeitend, wenn ihr nach einem Unfall oder in einer kritischen Situation nicht sofort Hilfe geleistet werden kann, weil sie zum Beispiel ausser Sicht- und Rufweite anderer Personen arbeitet.
Entscheidend ist also nicht, ob jemand im Gebäude ist, sondern ob jemand rechtzeitig helfen könnte. Die Suva nennt typische Beispiele:
- Arbeiten in automatisierten Produktionsabläufen und an Maschinen im Sonderbetrieb, etwa beim Reinigen oder Einrichten
- Lagerräume, Keller, Aussen- und Tiefkühllager
- Kraftwerke, Kläranlagen, Kehrichtverbrennung, Deponien
- Arbeiten im Labor
- Überzeit-, Schicht- und Wochenendarbeit
- Kontrollgänge ausserhalb der normalen Arbeitszeit
- Montagearbeiten in Kundenbetrieben und Facility Management
Eine „kritische Situation“ muss keine Verletzung sein. Die Suva nennt als Beispiel eine Person, die ein Tiefkühllager nicht mehr aus eigener Kraft verlassen kann.
Die rechtliche Grundlage
Ein eigenes Alleinarbeitsgesetz gibt es in der Schweiz nicht. Die Suva hält fest, dass die Unfallverhütungsverordnung keine generelle Regelung für allein arbeitende Personen enthält. Die Pflichten ergeben sich aus mehreren Bestimmungen:
- Art. 8 VUV (Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, SR 832.30): Arbeiten mit besonderen Gefahren dürfen nur entsprechend ausgebildeten Mitarbeitenden übertragen werden. Und: „Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen.“
- Art. 3 VUV: Der Arbeitgeber trifft alle Schutzmassnahmen, die den Vorschriften und den anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entsprechen.
- Art. 6 ArG (Arbeitsgesetz, SR 822.11): Der Arbeitgeber trifft zum Schutz der Gesundheit alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.
- ArGV 3 (Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, SR 822.113): regelt unter anderem Information, Anhörung und das Verbot der Verhaltensüberwachung (dazu weiter unten).
Wie das in der Praxis aussieht, beschreibt die Wegleitung der EKAS zu Art. 8 VUV. Sie nennt als mögliche Überwachung unter anderem das Quittieren periodischer Anrufe, Funkgeräte mit Alarm bei Lageänderung oder Bewegungslosigkeit und Einrichtungen, mit denen die Person selbst Alarm auslöst. Und sie betont: Alle diese Formen funktionieren nur, wenn stets jemand auf das Signal reagieren kann.
Für einige Arbeiten ist Alleinarbeit ausdrücklich ausgeschlossen, etwa für Arbeiten an elektrischen Installationen unter Spannung, in Behältern und engen Räumen oder am hängenden Seil. Das Suva-Merkblatt listet diese besonders geregelten Arbeiten in Kapitel 9 auf.
Die Pflichten des Arbeitgebers
1. Gefährdung beurteilen
Das Suva-Merkblatt 44094 (überarbeitete Ausgabe Mai 2025) schlägt eine Beurteilungsmatrix vor. Du beschreibst die Tätigkeit, ermittelst die realistische grösste Gefährdung und schätzt zwei Dinge ab: das mögliche Schadenausmass (von „leichte Verletzung ohne Arbeitsausfall“ bis „tödlich, wenn nicht sofort erste Hilfe geleistet wird“) und die Wahrscheinlichkeit. Der Schnittpunkt ergibt die nötige Überwachung.
Die Suva empfiehlt, die Beurteilung im Team zu machen: Vorgesetzte, Mitarbeitende und Sicherheitsbeauftragte, bei Bedarf ergänzt durch Spezialisten der Arbeitssicherheit. Diese beizuziehen ist nach Art. 11a VUV Pflicht, wenn es für Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist.
2. Geeignete Personen einsetzen
Allein arbeiten sollen nur Personen, die dafür körperlich, psychisch und fachlich geeignet sind. Jugendliche bis 18 Jahre dürfen in der Regel nicht für gefährliche Arbeiten eingesetzt werden.
3. Instruieren und dokumentieren
Nach Art. 6 VUV informierst du über Gefahren und Schutzmassnahmen, bei Stellenantritt und bei jeder wesentlichen Änderung. Bei Alleinarbeit gehören laut Suva mindestens dazu: wie das Überwachungssystem funktioniert und vor dem Einsatz geprüft wird, für welche Arbeiten zwingend eine zweite Person da sein muss, und das Notfallkonzept. Die Instruktion ist zu dokumentieren.
4. Notfallkonzept festlegen
Unabhängig vom Ergebnis der Matrix braucht es laut Suva eine Notfallplanung für die Alleinarbeit: Alarmorganisation, Erste Hilfe, Schulung, Zufahrt für Rettungsfahrzeuge oder Helikopter. Für Arbeitsplätze ausserhalb des Betriebs gibt es die Suva-Checkliste Notfallplanung für nicht ortsfeste Arbeitsplätze (67061).
Massnahmen nach Risikostufe
Die Matrix der Suva führt zu vier Feldern. Vereinfacht:
| Feld | Bedeutung | Typische Umsetzung |
|---|---|---|
| 1 | Alleinarbeit verboten | Eine zusätzliche Person überwacht dauernd, zum Beispiel beim Einstieg in Schächte. Technik ersetzt diese Person nie. |
| 2 | Kontinuierliche, willensunabhängige Überwachung | Zweite Person in Sicht- und Rufweite oder ein Überwachungssystem, das im Notfall automatisch Alarm auslöst, etwa eine Personen-Notsignal-Anlage (PNA) |
| 3 | Periodische Überwachung | Kontrollgänge, Telefon- oder Funkaufrufe, erwartete Meldung der Person, oder ein System mit Voralarm, der quittiert werden muss |
| 4 | Alleinarbeit erlaubt | Die Person bleibt im Ernstfall mobil und kann selbst Hilfe rufen. Das normale Notfallkonzept reicht. |
Periodische Überwachung: wie oft?
Für Feld 3 nennt die Suva eine maximale Rettungszeit von 8 Stunden bei leichten Verletzungen ohne bleibenden Schaden (3a), sonst 4 Stunden (3b). Davon ziehst du die Zeit bis zur ersten Hilfe, bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes und für die Bergung ab. Das Ergebnis ist das längste zulässige Kontaktintervall. Geht diese Rechnung nicht auf, braucht es eine willensunabhängige Alarmierung wie in Feld 2.
Als Beispiele für periodische Überwachung durch eine Person nennt die Suva ausdrücklich auch eine erwartete Meldung der allein arbeitenden Person, etwa am Mittag und am Abend beim Verlassen des Betriebs.
Wann es eine PNA braucht
Eine Personen-Notsignal-Anlage besteht laut Suva (mit Verweis auf die deutsche DGUV Regel 112-139) aus einem Personen-Notsignal-Gerät und einer Empfangszentrale. Sie löst willensabhängige und willensunabhängige Alarme aus und leitet sie an eine Stelle weiter, die Hilfe organisiert. Die Suva verlangt, vor dem Einsatz zu prüfen, ob die Verbindung zur Alarmstelle jederzeit gewährleistet ist.
Wichtig: Selbst mit PNA kann es laut Suva 15 Minuten oder länger dauern, bis Rettungskräfte eintreffen, im Gelände häufig länger. Ist ein Ort zu abgelegen für eine zeitnahe Rettung, muss Alleinarbeit dort verboten werden, auch wenn die Matrix sie zulassen würde.
Für Forstarbeiten mit besonderen Gefahren verweist die Suva auf die EKAS-Richtlinie Forstarbeiten (2134): Sie dürfen nur ausgeführt werden, wenn Hilfe durch Sicht-, Ruf- oder Funkverbindung gewährleistet ist.
Mitwirkung und Datenschutz
Die Mitarbeitenden haben ein Wort mitzureden. Art. 6a VUV und Art. 6 ArGV 3 verlangen, dass sie oder ihre Vertretung frühzeitig und umfassend angehört werden. Sie dürfen Vorschläge machen, und wenn du davon abweichst, begründest du deinen Entscheid.
Gleichzeitig zieht Art. 26 ArGV 3 eine klare Grenze: „Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden.“ Sind solche Systeme aus anderen Gründen nötig, etwa für die Sicherheit, müssen sie so gestaltet sein, dass Gesundheit und Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden. Die Suva betont im Merkblatt: Im Vordergrund muss die Sicherheit stehen, nicht die Verhaltensüberwachung. Vor dem Einsatz von Kameras sind alle Alternativen zu prüfen.
Für die Praxis heisst das: So wenig Daten wie nötig. Ein System, das nur erfasst, ob eine Meldung eingegangen ist, greift weniger ein als eines mit Live-Ortung. Kläre mit den Mitarbeitenden, welche Daten anfallen, wer sie sieht und wie lange sie gespeichert werden.
Wo eine Check-in-App passt und wo nicht
Eine Check-in-App wie Ondira funktioniert nach demselben Prinzip wie die „erwartete Meldung“: Die Person meldet sich mit einem Tipp, bleibt die Meldung aus, wird sie zuerst selbst erinnert, danach bekommt die vorgesetzte Person eine E-Mail. Entscheidend ist aber das Intervall. Ondira meldet sich frühestens alle 8 Stunden, dazu kommt ein Kulanzfenster. Die Rettungszeiten aus Feld 3 von vier oder acht Stunden deckt die App allein deshalb nicht ab. Sinnvoll ist sie in Feld 4, als zusätzliches Netz für den Fall, dass jemand doch nicht selbst Hilfe rufen kann, oder in Feld 3 als Ergänzung zu kürzeren Kontrollanrufen. Wie das im Detail abläuft, steht auf der Seite So funktioniert es, welche Daten anfallen, unter Datenschutz und Sicherheit.
Ehrlich gesagt: Ondira ist keine Personen-Notsignal-Anlage. Es hat keine Lage- oder Ruhealarm-Sensorik, keine Leitstelle und keine Zertifizierung, und es ruft keine Rettung. Für Feld 1 und 2 ist es keine Lösung, und für Feld 3 allein auch nicht.
Checkliste für deinen Betrieb
- Alle Tätigkeiten erfasst, bei denen jemand ausser Sicht- und Rufweite arbeitet
- Besonders geregelte Arbeiten geprüft, bei denen Alleinarbeit ausgeschlossen ist
- Gefährdung pro Tätigkeit beurteilt, im Team mit Mitarbeitenden und Sicherheitsfachperson
- Überwachungsart festgelegt (Feld 1 bis 4) und Kontaktintervall berechnet
- Erreichbarkeit geprüft: Netz, Funk, Verbindung zur Alarmstelle
- Klar bestimmt, wer auf einen Alarm oder eine ausbleibende Meldung reagiert, auch nachts und am Wochenende
- Notfallkonzept mit Rettungszeiten pro Einsatzort erstellt
- Mitarbeitende angehört, instruiert, Instruktion dokumentiert
- Datenschutz geklärt: keine Verhaltensüberwachung, minimale Daten
- Regelmässige Überprüfung eingeplant, auch des Überwachungssystems
Die Suva bietet dazu die Checkliste „Allein arbeitende Personen“ (67023) an. Alle Quellen: Stand Oktober 2026.
Häufige Fragen
Ist Alleinarbeit in der Schweiz erlaubt?
Ja, grundsätzlich schon. Die Suva hält aber fest: Alleinarbeit ist nicht zulässig, wenn sie zu einer Verletzung führen kann, die sofortige Hilfe durch eine zweite Person nötig macht. Für gefährliche Arbeiten verlangt Art. 8 VUV eine Überwachung.
Welches Gesetz regelt die Alleinarbeit?
Es gibt kein eigenes Gesetz. Massgebend sind vor allem Art. 8 VUV (Überwachung bei gefährlicher Alleinarbeit), Art. 6 ArG (Gesundheitsschutz) und die ArGV 3. Die Suva konkretisiert die Anforderungen im Merkblatt 44094 und in der Checkliste 67023.
Wie oft muss sich eine allein arbeitende Person melden?
Das ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei periodischer Überwachung rechnet die Suva mit einer maximalen Rettungszeit von 8 oder 4 Stunden. Davon gehen die Zeiten für erste Hilfe, Rettungsdienst und Bergung ab.
Ist eine Personen-Notsignal-Anlage Pflicht?
Nicht generell. Sie ist eine Möglichkeit, die kontinuierliche, willensunabhängige Überwachung umzusetzen, die die Suva bei höherem Risiko verlangt. Alternativ kann eine zweite Person in Sicht- und Rufweite arbeiten.
Darf ich allein arbeitende Mitarbeitende per GPS orten?
Art. 26 ArGV 3 verbietet Systeme, die das Verhalten überwachen sollen. Ein Ortungssystem aus Sicherheitsgründen ist nicht automatisch verboten, muss aber verhältnismässig sein, und die Mitarbeitenden sind anzuhören. Lass das im Einzelfall prüfen.
Was kostet eine Absicherung der Alleinarbeit?
Das hängt stark von der Lösung ab, von organisatorischen Kontrollanrufen bis zur PNA mit Empfangszentrale. Ondira gibt es gratis mit täglichem Check-in, Plus mit 8- und 12-Stunden-Rhythmus kostet CHF 3 pro Person und Monat oder CHF 30 im Jahr. Details stehen auf der Seite Preise.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er gibt allgemeine Pflichten wieder und ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung deines Betriebs noch die Beratung durch eine Sicherheitsfachperson, die Suva oder das kantonale Arbeitsinspektorat. Im Notfall gilt immer: 144 (Sanität), 112 (Euro-Notruf), 1414 (Rega).